Aktivenordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck

  1. Die nachfolgenden Richtlinien über und für die aktiven Mitglieder (Hästräger) werden von allen aktiven Mitgliedern (Hästrägern) der Zunft anerkannt.

§ 2 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft

  1. Die schriftliche Anmeldung mit Benennung von zwei Bürgen ist erforderlich.
  2. Eine Fasnetkampagne muss ab 11.11. mitgemacht werden und zählt zum Probejahr. Die Übernahme als aktives Mitglied in die Zunft erfolgt am Tag vor Fasneteröffnung der darauffolgenden Fasnetkampagne durch die Verleihung der Messingschnoge und des Hausordens.
  3. Der Zunftrat stimmt über die Aufnahme oder Ablehnung in einer Sitzung ab und teilt das Ergebnis dem Antragstellenden mit. Zur Ablehnung kann führen, wenn während des Probejahres keine tatkräftige Unterstützung der Zunft bei den anfallenden Arbeiten geleistet wird. Bei Ablehnung muss kein Grund angegeben werden.
  4. Als aktive Mitglieder der Zunft gelten Hästräger ab 16 Jahre.

§ 3 Beendigung der aktiven Mitgliedschaft

  1. § 7 der Satzung der Schnogedätscher gilt entsprechend.
  2. Im Falle des Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes (Hästrägers) ist zuvor die Aktivenversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 7 der Satzung.

§ 4 Aktivenversammlung

  1. Die Aktivenversammlung ist die Versammlung aller aktiven Mitglieder (Hästräger), Mitglieder des Zunftrates und Häsanwärter. Ihre Beschlüsse fasst sie mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Anwärter nicht stimmberechtigt sind.
  2. Sie muss jährlich zweimal einberufen werden, und zwar innerhalb von vier Wochen vor dem 11.11. und vor der ordentlichen Zunfthauptversammlung. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn der Zunftvogt oder mehr als die Hälfte des Zunftrates es für erforderlich halten bzw. wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Aktivenversammlung sie schriftlich beantragen.
  3. In ihr werden sämtliche Punkte erörtert, welche im direkten Interesse der Zunft stehen.
  4. Der Zunftvogt leitet die Aktivenversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder (Hästräger) haben Stimmrecht in der Aktivenversammlung und das Recht, das Häs der Zunft zu den vom Zunftrat bestimmten oder genehmigten Anlässen zu tragen. Außerhalb dieser Anordnung ist das Tragen von Häs und Maske nicht gestattet.
  2. Der Zunftvogt kann die Genehmigung zum Besuch von Veranstaltungen im Häs in Ausnahmefällen erteilen, auch wenn weniger als drei Hästräger daran teilnehmen.
  3. Die aktiven Mitglieder haben, soweit es im Rahmen ihrer Möglichkeiten steht, an den im Fasnetprogramm der Zunft vorgesehenen Fasnetveranstaltungen und -umzügen teilzunehmen.
  4. Sie haben die Pflicht bei der Durchführung eigener Veranstaltungen, bei der Gestaltung von Umzugswagen und ähnlichen Aufgaben ihren Beitrag durch persönlichen Einsatz zu leisten.

§ 6 Ehrenhästräger

  1. Hästräger, die das 50. Lebensjahr vollendet und 25 Jahre aktiv an der Fasnet teilgenommen haben, können auf formlosen Antrag des Hästrägers durch den Zunftrat zum "Ehrenhästräger" ernannt werden. Es obliegt dem Zunftrat, verdiente langjährige Hästräger vorzeitig mit dieser Ehrung auszuzeichnen. Über den Antrag entscheidet der Zunftrat mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Ehrenhästräger hat weiterhin Sitz und Stimme in der Aktivenversammlung und ist jeder Zeit berechtigt das Häs zu den Terminen gem. § 5 der Aktivenordnung zu tragen. Für den Ehrenhästräger gibt es keine Pflichtveranstaltungen.
  3. Der Ehrenhästräger wird bei der Breisgauer Narrenzunft vom aktiven zum passiven Mitglied umgemeldet.
  4. Die Ernennung zum Ehrenhästräger der Zunft wird durch Urkunde bestätigt.

§ 7 Maske und Häs

  1. Das Häs der Schnogedätscher setzt sich wie folgt zusammen:
    • Maske und Haube
    • rotes Halstuch
    • Häsjacke
    • Häshose
    • braune oder schwarze Schuhe
    • rote Handschuhe
    • Dätscher
    • Messingschnoge
    • Hausorden
    • ggf. grüne Tasche
  2. Die Kosten für das Häs sind von den Mitgliedern selbst zu tragen. Die Messingschnoge und der Hausorden werden durch die Zunft gestellt. Die Messingschnoge ist und bleibt Eigentum der Zunft.
  3. Bei Ausstattung des Hästrägers mit einem gebrauchten Häs zahlt der Hästräger den Zeitwert. Der Zeitwert eines Häs errechnet sich aus den Anschaffungskosten unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Nutzungsdauer.
  4. Die Hästräger haben die Pflicht, ihr Häs pfleglich zu behandeln und die Kosten für Reparaturen selbst zu tragen. Verluste müssen vom Hästräger ersetzt werden und sind dem Zeugwart anzuzeigen. Der Zeugwart überwacht den ordnungsgemäßen Zustand der Häs und ordnet ggf. durchzuführende Reparaturen an.
  5. Bei Veräußerung des Häs hat die Zunft das Vorkaufsrecht und zwar zum Zeitwert. Der Verkauf an nicht Zunftangehörige ist nicht gestattet.
  6. Kinderhäs werden von der Zunft übernommen und sind Eigentum der Zunft. Die Fertigstellung der Häs wird von den Eltern übernommen. Die Kinderhäs sind pfleglich zu behandeln und unter dem Narresome auszuleihen bzw. weiterzugeben.
  7. Der Zunftrat kann, auf Antrag, das Tragen der Maske auch für Narrensome unter 16 Jahren bewilligen.

§ 8 Narresome

  1. Jugendliche unter 16 Jahren zählen zum Narresome, für den die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter jegliche Verantwortung selbst übernehmen.

§ 9 Ehrungen, Ordensverleihungen

  1. Innerhalb der Zunft erfolgen Ehrungen und Ordensverleihungen durch den Zunftvogt oder ein anderes Zunftratsmitglied.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Vorstehende Aktivenordnung wurde in der außerordentlich einberufenen Zunfthauptversammlung am 5. Dezember 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Freiburg i. Br., den 5. Dezember 2007

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