Satzung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Vereinsname, Sitz
- § 2 Zweck
- § 3 Vermögensverfall
- § 4 Geschäftsjahr
- § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 6 Beiträge
- § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 8 Organe der Zunft
- § 9 Zunfthauptversammlung
- § 10 Zunftrat
- § 11 Oberzunftvogt bzw. -vögte
- § 12 Aufgaben der Oberzunftvögte
- § 13 Protokolle
- § 14 Auflösung des Vereins
- § 15 Aktivenordnung
- § 16 BNZ-Satzung
- § 17 Schlussbestimmungen
§ 1 Vereinsname, Sitz
- Der am 11.11.1938 gegründete Verein führt den Namen
Schnogedätscher, Freiburg-Mooswald
und hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. - Die Zunft der Schnogedätscher soll in das Vereinsregister aufgenommen werden und führt danach den Zusatz "e.V." und ist selbstständige Untergliederung der Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V.
§ 2 Zweck
- Die Zunft der Schnogedätscher verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und der Fastnacht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der althergebrachten Fasnetbräuche des Breisgaus und dessen Hauptstadt Freiburg i. Br.
- Der Verein will unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch traditionsbezogene Fasnetveranstaltungen die alten Fasnetsitten und das damit zusammenhängende Brauchtum in unserer engeren Heimat aufleben lassen und bewahren. Insbesondere soll auch der Jugend der Vereinszweck näher gebracht werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vermögensverfall
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V." oder soweit diese nicht mehr besteht an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege der Fastnacht nach Maßgabe der §§ 1 bis 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder sind:
- Einzelmitglieder (aktive, passive)
- Ehrenmitglieder
- Der Beitritt der Einzelmitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Zunftrat. Mit der aktiven und passiven Mitgliedschaft in der Zunft der Schnogedätscher ist gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V. verbunden. Die Ehrenmitglieder werden vom Zunftrat vorgeschlagen und von der Zunfthauptversammlung bestätigt.
§ 6 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird durch die Zunfthauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt (Kündigung) kann jeweils zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres) erfolgen, wenn die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Nichtabmeldung läuft die Mitgliedschaft ein volles Jahr weiter. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zunftrat. Es gilt eine 14tägige Kündigungsfrist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Zunftrat vornehmen, wenn ein Einzelmitglied trotz zweimaliger Mahnung in einer Halbjahresfrist mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Begleichung der Schuld bleibt davon unberührt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Zunftrat hat das Recht ein Mitglied auszuschließen, wenn es in Wort, Schrift oder Handlung gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen der Zunft oder eines anderen Mitglieds, insbesondere des Zunftrates schädigt und diese Verstöße oder Schädigungen trotz schriftlicher Aufforderung (Abmahnung) nicht unterlässt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, schriftliche Beschwerde zur nächsten Zunfthauptversammlung einzulegen, die durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Der Beschluss muss dem Ausgeschlossenen schriftlich zugestellt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
§ 8 Organe der Zunft
- Organe der Zunft sind
- die Zunfthauptversammlung
- der Zunftrat (Vorstand)
§ 9 Zunfthauptversammlung
- Die Zunfthauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Zunft. Sie muss jährlich einmal einberufen werden. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte des Zunftrates es für erforderlich halten, bzw. wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beantragen.
- In der Zunfthauptversammlung, die spätestens zehn Wochen nach Aschermittwoch stattfinden muss, wird vom Zunftvogt der Fasnetbericht und vom Zunftschatzmeister der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt.
- Nach Zustimmung der Zunfthauptversammlung zu den Berichten ist dem Zunftrat Entlastung zu erteilen.
- Die Zunfthauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Zunftrat angehören dürfen. Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichten die Kassenprüfer in der Zunfthauptversammlung.
- Die Zunfthauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmverteilung im Vorstand den Ausschlag. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit und die Auflösung der Zunft mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
- Die Einberufung der Zunfthauptversammlung erfolgt durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Zunfthauptversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens eine Woche vor der Zunfthauptversammlung beim Zunftvogt eingereicht werden.
- Aufgaben der Zunfthauptversammlung:
- Entgegennahme der Berichte des Zunftvogts, des Zunftschatzmeisters und der Kassenprüfer sowie Ressortverwalter
- Entlastung des Zunftrates
- Neuwahlen zum Zunftrat
- Bestellung der Kassenprüfer
- Festsetzung des Beitrages
- Beschlussfassung über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern (Hästrägern) und den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung
- Behandlung eingegangener Anträge
- Sonstiges
- über die Zunfthauptversammlung muss ein Protokoll gefertigt werden, welches vom Zunftvogt und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 10 Zunftrat
- Vorstand der Zunft ist der Zunftrat. Vorstand gem. BGB sind die Positionen a) 1-4. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Zunftrat setzt sich wie folgt zusammen:
- Geschäftsführender Zunftrat
- Zunftvogt
- Stellvertretender Zunftvogt (Vizevogt)
- Zunftschatzmeister (Kassierer)
- Zunftschreiber (Schriftführer)
- Erweiterter Zunftrat
- Zeremonienmeister
- Zunftchronist
- Zeugwart
- Oberzunftvogt bzw. -vögte
- Geschäftsführender Zunftrat
- Der Zunftrat führt die Geschäfte der Zunft, leitet die Veranstaltungen, bereitet die Beschlüsse der Zunfthauptversammlung vor und setzt diese um.
- Der Zunftrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Zunftratsmitglieder.
- Die Wahl der Positionen a) 1-4 und b) 1-3 erfolgt durch die Zunfthauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.
§ 11 Oberzunftvogt bzw. -vögte
- Die von der "Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V." ernannten Oberzunftvögte der Zunft sind kraft ihres Amtes und ihrer Verdienste um die Zunft stimmberechtigte Mitglieder des Zunftrates, wenn sie nicht ohnehin schon Mitglieder des geschäftsführenden Zunftrates sind.
§ 12 Aufgaben der Oberzunftvögte
- Im Falle des Rücktritts bzw. vorübergehender Niederlegung der ämter aller Mitglieder des geschäftsführenden Zunftrates werden bis zur Neuwahl bzw. Wiederaufnahme der ämter die Aufgaben des geschäftsführenden Zunftrates von den Oberzunftvögten wahrgenommen.
§ 13 Protokolle
- Die in Zunftratssitzungen und Zunfthauptversammlungen gefassten Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Zunftvogt bzw. einem anderen Zunftratsmitglied und dem Zunftschreiber zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Zunfthauptversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung kann insbesondere erfolgen, wenn weniger als fünf aktive Mitglieder (Hästräger) vorhanden sind, denen es nach einjähriger Wartezeit nicht gelingt, die Zahl der aktiven Mitglieder über dieses Minimum hinaus zu erhöhen.
- Bei Weiterführung des Vereins muss mindestens ein Mitglied des Zunftrates die Weiterführung übernehmen.
- Wegen des Verfalls des Vermögens wird auf § 3 hingewiesen.
§ 15 Aktivenordnung
- Die Richtlinien über und für die aktiven Mitglieder (Hästräger) sind in einer Aktivenordnung zu regeln.
§ 16 BNZ-Satzung
- Die aktiven und passiven Mitglieder der Zunft erkennen die Satzung der "Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V." an.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
- Der Zunftrat ist berechtigt, redaktionelle änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
- Mit dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
- Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlich einberufenen Zunfthauptversammlung am 5. Dezember 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Freiburg i. Br., den 5. Dezember 2007