Freiburg i. Br., den 11. Juni 2017
Freiburg i. Br., den 4. April 2024
Das Brauchtum der Fastnacht ist uralt und die Ursprünge sind sowohl im heidnischen Leben unserer Vorfahren, der Germanen (z.B. Winteraustreiben, Rauhnächte, Frühlingsbräuche), wie auch aus der römischen und griechischen Kultur (z.B. Saturnalien, Mysterientheater) zu suchen. Mit der Verbreitung des Christentums wurden diese Gebräuche und zeitlichen Abläufe in das Kirchenjahr eingegliedert und ein neues Verständnis für das Fasnachtsbrauchtum (diesseitige irdische, sündige und vergängliche Welt – jenseitige himmlische, ewige Welt) geschaffen.
Im oberrheinischen Raum, wozu auch Freiburg zählt, sind die alemannischen Fastnachtsbräuche und Narrengestalten zuhause und werden auch durch diese Brauchtumsrichtlinien für die in der BNZ organisierten Zünfte verbindlich festgeschrieben. Sie sind im Wesentlichen an die Richtlinien des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte (VON) angeglichen und als Untergliederung des Dachverbandes für die BNZ und ihre Narrennester die oberste Richtschnur.
In den hier vorliegenden Richtlinien legt die BNZ neben den allgemein gültigen Regeln auch einige speziell für die Freiburger Fasnet geltende Grundsätze fest.
Die alemannische Fastnacht (hier ab sofort nur noch als Fasnacht oder Fasnet bezeichnet) beginnt frühestens am Mittag des Dreikönigstages und endet um Mitternacht des Fasnetdienstag, Häs und Maske sollten ausgezogen und die Tanzmusik eingestellt werden.
Die Dauer richtet sich somit an dem offenen "Zeitfenster" zwischen Ende der christlichen Weihnachtszeit und Beginn der Fastenzeit, die wiederum vom Osterfest abhängig ist (Sonntag nach dem 1. Frühlingsvollmond).
Einengend für die Fasnet in Freiburg legt die BNZ fest, dass grundsätzlich die offizielle Fasnet-Eröffnung frühestens am 4. Samstag vor dem Fasnetsamstag stattfindet. Vor diesem Zeitpunkt und ab Aschermittwoch wird innerhalb der Stadt Freiburg in der Öffentlichkeit weder Häs noch Maske getragen. Einladungen zu auswärtigen Zünften sollten außerhalb dieses Zeitraumes nicht angenommen werden.
Folgende Veranstaltungen der BNZ sowie eigene Brauchtumsvorführungen der Narrennester gehören zum zeitlichen Ablauf und zum Brauchtum der Freiburger Fasnet:
Das Narrenkleid bezeichnet man im alemannischen als Häs (lat. habitus = Gewand). Es sollte aus landesüblichen Produkten, wie Stoff, Filz, Stroh, u.ä. bestehen. Von Plastik- und Kunststoffverkleidungen sollte man absehen.
Zum Häs wird eine holzgeschnitzte Maske getragen, Pappmachee und Plastik sind nicht erlaubt.
Häs und Maske bilden eine Einheit. Sie sollen den Trägern vollkommen bedecken (vermummen). Darum gehören auch grundsätzlich Handschuhe zur vollständigen Verkleidung. Zum Häs sollten einheitliches Schuhwerk getragen werden.
Alles Weitere regeln die Häsordnungen der einzelnen Zünfte, die auch im Häsbuch festgehalten sind.
Für einige ältere Freiburger Zünfte bestehen von diesen Regelungen Ausnahmen, die noch aus der Zeit ihrer Gründung (Gebrauchsschutz) herrühren. Dies sind (abschließend aufgezählt): Waldseematrosen, Haslacher Dickköpf, Sioux-West, Schwarzwälder Tannenzapfen, Ranzengarde und Herren- und Damenelferrat. Bei Neugründungen und Neuaufnahmen wird es keine Sonderegelungen mehr geben.
Traditionelle Narren-Requisiten sind Rätschen, Geschell, Kuhglocken, Besen, Streckscheren, Schellenstab, Fuchsschwanz.
Nicht erlaubt sind Kabelbinder, Klebebänder, Christbaumnetze. Vom Konfettiwerfen, Einseifen mit Papierschnipseln, Stroh, u.ä., sowie dem so genannten "Narrenstempeln" ist Abstand zu nehmen.
Häs und Maske sind schützenswert, sie werden im Häsbuch festgeschrieben. In der Regel sollte die Verkleidung während dem Bestehen einer Zunft nicht geändert werden. Etwaige Veränderungen (z.B. weil der Stoff nicht mehr gefertigt wird, u.ä), Ergänzungen oder Hinzufügungen sind dem Brauchtumsausschuss vor der Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Narrenfigur sollte sich von den anderen unterscheiden, sie sollte in ihrem Aussehen einmalig sein. Nach Möglichkeit sollte der Idee und dem Aussehen der Narrenfigur eine lokale Sage, ein Neckname oder eine örtliche Besonderheit zu Grunde liegen. Besonders bei Neugründungen ist darauf zu achten, dass keine Plagiate vorkommen.
Gründung von weiteren Hexen, Dämonen- und Teufelzünften sind in der BNZ nicht erwünscht. Insbesondere die Anwartschaft und die Aufnahme als Untergliederung ist nicht möglich, es sei denn es liegt eine historische Begebenheit oder eine örtliche Sage vor, die eine solche Neugründung rechtfertigt.
Die Zunft sollte stadtteilbezogen auftreten (Narrennest) und sich nach Möglichkeit ein festes Zunftlokal zulegen. Wenn in einem Stadt- oder Ortsteil bereits ein Narrennest besteht, sollte keine weitere Narrengruppe hinzukommen.
Grundsätzlich haben die Hästräger sich in der Öffentlichkeit an die hier festgelegten Regeln zu halten (Totalvermummung, Häsordnung, usw.). Sie unterliegen wie jeder andere Bürger Recht und Ordnung. Auch ist sowohl der Jugendschutz, wie auch die Elternhaftung bei Minderjährigen (z.B. beim Narresome) zu beachten. Gesittetes Auftreten (kein Gelavre, keine Anmache, keine Händeleien, kein Herumsauen, keine nächtliche Lärmbelästigung), insbesondere auch unter Alkoholeinwirkung, wird erwartet. Die einzelnen Zünfte sorgen durch eine aus ihren Reihen gewählte Amtsperson (Narrenpolizei, Büttel, usw.) bereits intern für einen ordentlichen Fasnetablauf. Auch die einzelnen Zunftmitglieder sind aufgerufen, auf ihre Zunftkameraden/innen aufzupassen und gegebenenfalls bei Auswüchsen einzugreifen und bei aggressivem Verhalten besänftigend einzuwirken.
Grundsätzlich sollte auch zwischen dem Erscheinungsbild auf der Straße und bei Saalveranstaltungen unterschieden werden. So sollte z.B. während der Teilnahme an Narrenumzügen (z.B. Narrentag, Fasnetmändigumzug), bei der Straßenfasnet, beim Schnurren oder bei Brauchtumsvorführungen der BNZ (Sturm auf das Rathaus, u.a.) oder der einzelnen Zunft, die Maske vor dem Gesicht getragen werden. Die Maske soll nicht als "Narrenhut" missbraucht werden.
Bei Saalveranstaltungen ist das Tragen der Maske nur auf Anordnung vorgeschrieben. So genannte "Saalhäse" sollten nur getragen werden, wenn es den Hästrägern aus gesundheitlichen oder physikalischen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich z.B. mit Fellbekleidung, schweren Geschellen oder ähnlich sperrigen Utensilien in geschlossenen Räumen zu bewegen, an Tischen zu sitzen oder zu tanzen.
In der Freiburger Fasnet sollten hier gebräuchliche, aus dem alemannischen Sprachgebrauch kommende Bezeichnungen für die einzelnen Vorstandspositionen verwendet werden.
Die BNZ wird durch den "Geschäftsführenden Zunftrat" (GZR) geleitet. Die einzelnen närrischen Positionen sind durch Oberzunftmeister, Zunftmeister, Zunftschatzmeister, Zunftkanzler, Obristzunftvogt, Zunftrüstmeister und Zunftnarrenräte besetzt. Diese Titel sind nur dem GZR vorbehalten.
In den Zünften und Narrennestern erfolgt die Leitung durch den Zunftvogt (bzw. Oberzunftvogt), Vizevogt (stellv. Zunftvogt), Zunftschreiber (Rotschrieber, Schriftührer, u.ä.), Kassenwart (Zunftkassierer, Pfennigfuchser, Säckelmeister, u.ä.). Hinzu können Titel und Funktionen, wie Narrenrat, Zeremonienmeister, Rätschenmeister, Tanznarr, Narrenpolizei, Käsbibberle u.a. kommen.
Vermieden werden sollten Bezeichnungen, wie Präsident, Prinz, Prinzessin, Vorstand oder auch Komitee.
Die BNZ hat einen Brauchtumsausschuss, der sich aus Mitgliedern des GZR und der Zünfte zusammensetzt, gebildet. Die Mitglieder des Ausschusses sollten über fundierte Kenntnisse der Geschichte der Fastnacht und der damit zusammenhängenden Bräuche verfügen.
Die Mitglieder werden von GZR benannt und in das Amt berufen.
Der Ausschuss sollte sich mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenfinden.
Der Ausschuss sollte nicht mehr als 7 Mitglieder umfassen.
Folgende Aufgaben obliegen dem Ausschuss:
Abteilungen der BNZ sind Gruppierungen, sie unterstehen uneingeschränkt und unmittelbar dem Geschäftsführenden Zunftrat und den damit verbundenen Regularien der BNZ.
Die BNZ kann Vereine und Gruppen, die mit ihrer Mitgliedschaft ihre Verbundenheit zur BNZ bekunden wollen, als korporative Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Zunftrat.
Die BNZ kann folgende Ehrentitel vergeben:
Freiburg i. Br., den 26. Juli 2018