Satzungen und Ordnungen

Satzung der Zunft der Schnogedätscher Freiburg-Mooswald e.V.

Download (PDF)

§ 1 Vereinsname, Sitz

  1. Der am 11.11.1938 gegründete Verein führt den Namen
    Schnogedätscher, Freiburg-Mooswald
    und hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.
  2. Die Zunft der Schnogedätscher soll in das Vereinsregister aufgenommen werden und führt danach den Zusatz "e.V." und ist selbstständige Untergliederung der Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V.

§ 2 Zweck

  1. Die Zunft der Schnogedätscher verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und der Fastnacht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der althergebrachten Fasnetbräuche des Breisgaus und dessen Hauptstadt Freiburg i. Br.
  3. Der Verein will unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch traditionsbezogene Fasnetveranstaltungen die alten Fasnetsitten und das damit zusammenhängende Brauchtum in unserer engeren Heimat aufleben lassen und bewahren. Insbesondere soll auch der Jugend der Vereinszweck näher gebracht werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vermögensverfall

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V." oder soweit diese nicht mehr besteht an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege der Fastnacht nach Maßgabe der §§ 1 bis 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind:
    1. Einzelmitglieder (aktive, passive, Fördermitglieder)
    2. Ehrenmitglieder
  2. Der Beitritt der Einzelmitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Zunftrat. Mit der aktiven und passiven Mitgliedschaft in der Zunft der Schnogedätscher ist gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V. verbunden. Die Fördermitgliedschaft ist nicht mit der Mitgliedschaft in der Breisgauer Narrenzunft i. Br. e.V. verbunden. Die Ehrenmitglieder werden vom Zunftrat vorgeschlagen und von der Zunfthauptversammlung bestätigt.

§ 6 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird durch die Zunfthauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt (Kündigung) kann jeweils zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres) erfolgen, wenn die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Nichtabmeldung läuft die Mitgliedschaft ein volles Jahr weiter. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zunftrat. Es gilt eine 14tägige Kündigungsfrist.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Zunftrat vornehmen, wenn ein Einzelmitglied trotz zweimaliger Mahnung in einer Halbjahresfrist mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Begleichung der Schuld bleibt davon unberührt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Zunftrat hat das Recht ein Mitglied auszuschließen, wenn es in Wort, Schrift oder Handlung gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen der Zunft oder eines anderen Mitglieds, insbesondere des Zunftrates schädigt und diese Verstöße oder Schädigungen trotz schriftlicher Aufforderung (Abmahnung) nicht unterlässt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, schriftliche Beschwerde zur nächsten Zunfthauptversammlung einzulegen, die durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Der Beschluss muss dem Ausgeschlossenen schriftlich zugestellt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

§ 8 Organe der Zunft

  1. Organe der Zunft sind
    1. die Zunfthauptversammlung
    2. der Zunftrat (Vorstand)

§ 9 Zunfthauptversammlung

  1. Die Zunfthauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Zunft. Sie muss jährlich einmal einberufen werden. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte des Zunftrates es für erforderlich halten, bzw. wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beantragen.
  2. In der Zunfthauptversammlung, die spätestens zehn Wochen nach Aschermittwoch stattfinden muss, wird vom Zunftvogt der Fasnetbericht und vom Zunftschatzmeister der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt.
  3. Nach Zustimmung der Zunfthauptversammlung zu den Berichten ist dem Zunftrat Entlastung zu erteilen.
  4. Die Zunfthauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Zunftrat angehören dürfen. Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichten die Kassenprüfer in der Zunfthauptversammlung.
  5. Die Zunfthauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmverteilung im Vorstand den Ausschlag. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit und die Auflösung der Zunft mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  6. Die Einberufung der Zunfthauptversammlung erfolgt durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Zunfthauptversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens eine Woche vor der Zunfthauptversammlung beim Zunftvogt eingereicht werden.
  7. Aufgaben der Zunfthauptversammlung:
    1. Entgegennahme der Berichte des Zunftvogts, des Zunftschatzmeisters und der Kassenprüfer sowie Ressortverwalter
    2. Entlastung des Zunftrates
    3. Neuwahlen zum Zunftrat
    4. Bestellung der Kassenprüfer
    5. Festsetzung des Beitrages
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern (Hästrägern) und den Ausschluss von Mitgliedern
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    9. Beschlussfassung über die Auflösung
    10. Behandlung eingegangener Anträge
    11. Sonstiges
  8. über die Zunfthauptversammlung muss ein Protokoll gefertigt werden, welches vom Zunftvogt und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 10 Zunftrat

  1. Vorstand der Zunft ist der Zunftrat. Vorstand gem. BGB sind die Positionen a) 1-4. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Zunftrat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Geschäftsführender Zunftrat
      1. Zunftvogt
      2. Stellvertretender Zunftvogt (Vizevogt)
      3. Zunftschatzmeister (Kassierer)
      4. Zunftschreiber (Schriftführer)
    2. Erweiterter Zunftrat
      1. Zeremonienmeister
      2. Zunftchronist
      3. Zeugwart
      4. Oberzunftvogt bzw. -vögte
  2. Der Zunftrat führt die Geschäfte der Zunft, leitet die Veranstaltungen, bereitet die Beschlüsse der Zunfthauptversammlung vor und setzt diese um.
  3. Der Zunftrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Zunftratsmitglieder.
  4. Die Wahl der Positionen a) 1-4 und b) 5-7 erfolgt durch die Zunfthauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

§ 11 Oberzunftvogt bzw. -vögte

  1. Die von der "Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V." ernannten Oberzunftvögte der Zunft sind kraft ihres Amtes und ihrer Verdienste um die Zunft stimmberechtigte Mitglieder des Zunftrates, wenn sie nicht ohnehin schon Mitglieder des geschäftsführenden Zunftrates sind.

§ 12 Aufgaben der Oberzunftvögte

  1. Im Falle des Rücktritts bzw. vorübergehender Niederlegung der ämter aller Mitglieder des geschäftsführenden Zunftrates werden bis zur Neuwahl bzw. Wiederaufnahme der ämter die Aufgaben des geschäftsführenden Zunftrates von den Oberzunftvögten wahrgenommen.

§ 13 Protokolle

  1. Die in Zunftratssitzungen und Zunfthauptversammlungen gefassten Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Zunftvogt bzw. einem anderen Zunftratsmitglied und dem Zunftschreiber zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Zunfthauptversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung kann insbesondere erfolgen, wenn weniger als fünf aktive Mitglieder (Hästräger) vorhanden sind, denen es nach einjähriger Wartezeit nicht gelingt, die Zahl der aktiven Mitglieder über dieses Minimum hinaus zu erhöhen.
  2. Bei Weiterführung des Vereins muss mindestens ein Mitglied des Zunftrates die Weiterführung übernehmen.
  3. Wegen des Verfalls des Vermögens wird auf § 3 hingewiesen.

§ 15 Aktivenordnung

  1. Die Richtlinien über und für die aktiven Mitglieder (Hästräger) sind in einer Aktivenordnung zu regeln.

§ 16 BNZ-Satzung

  1. Die aktiven und passiven Mitglieder der Zunft erkennen die Satzung der "Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V." an.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
  2. Der Zunftrat ist berechtigt, redaktionelle änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
  3. Mit dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
  4. Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 11. Juni 2017 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Freiburg i. Br., den 11. Juni 2017

Aktivenordnung der Zunft der Schnogedätscher Freiburg-Mooswald e.V.

Download (PDF)

§ 1 Zweck

  1. Die nachfolgenden Richtlinien über und für die aktiven Mitglieder (Hästräger) werden von allen aktiven Mitgliedern (Hästrägern) der Zunft anerkannt.

§ 2 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft

  1. Die schriftliche Anmeldung mit Benennung von zwei Bürgen ist erforderlich.
  2. Eine Fasnetkampagne muss ab 11.11. mitgemacht werden und zählt zum Probejahr. Die Übernahme als aktives Mitglied in die Zunft erfolgt am Tag vor Fasneteröffnung der darauffolgenden Fasnetkampagne durch die Verleihung der Messingschnoge und des Hausordens.
  3. Der Zunftrat stimmt über die Aufnahme oder Ablehnung in einer Sitzung ab und teilt das Ergebnis dem Antragstellenden mit. Zur Ablehnung kann führen, wenn während des Probejahres keine tatkräftige Unterstützung der Zunft bei den anfallenden Arbeiten geleistet wird. Bei Ablehnung muss kein Grund angegeben werden.
  4. Als aktive Mitglieder der Zunft gelten Hästräger ab 16 Jahre.

§ 3 Beendigung der aktiven Mitgliedschaft

  1. § 7 der Satzung der Schnogedätscher gilt entsprechend.
  2. Im Falle des Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes (Hästrägers) ist zuvor die Aktivenversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 7 der Satzung.

§ 4 Aktivenversammlung

  1. Die Aktivenversammlung ist die Versammlung aller aktiven Mitglieder (Hästräger), Mitglieder des Zunftrates und Häsanwärter. Ihre Beschlüsse fasst sie mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Anwärter nicht stimmberechtigt sind.
  2. Sie muss jährlich zweimal einberufen werden, und zwar innerhalb von vier Wochen vor dem 11.11. und vor der ordentlichen Zunfthauptversammlung. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn der Zunftvogt oder mehr als die Hälfte des Zunftrates es für erforderlich halten bzw. wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Aktivenversammlung sie schriftlich beantragen.
  3. In ihr werden sämtliche Punkte erörtert, welche im direkten Interesse der Zunft stehen.
  4. Der Zunftvogt leitet die Aktivenversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder (Hästräger) haben Stimmrecht in der Aktivenversammlung und das Recht, das Häs der Zunft zu den vom Zunftrat bestimmten oder genehmigten Anlässen zu tragen. Außerhalb dieser Anordnung ist das Tragen von Häs und Maske nicht gestattet.
  2. Der Zunftvogt kann die Genehmigung zum Besuch von Veranstaltungen im Häs in Ausnahmefällen erteilen, auch wenn weniger als drei Hästräger daran teilnehmen.
  3. Die aktiven Mitglieder haben, soweit es im Rahmen ihrer Möglichkeiten steht, an den im Fasnetprogramm der Zunft vorgesehenen Fasnetveranstaltungen und -umzügen teilzunehmen.
  4. Sie haben die Pflicht bei der Durchführung eigener Veranstaltungen, bei der Gestaltung von Umzugswagen und ähnlichen Aufgaben ihren Beitrag durch persönlichen Einsatz zu leisten.

§ 6 Ehrenhästräger

  1. Hästräger, die das 50. Lebensjahr vollendet, 25 Jahre aktiv an der Fasnet teilgenommen haben und sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf formlosen Antrag des Hästrägers durch den Zunftrat zum "Ehrenhästräger" ernannt werden. Es obliegt dem Zunftrat, verdiente langjährige Hästräger vorzeitig mit dieser Ehrung auszuzeichnen. Über den Antrag entscheidet der Zunftrat mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Ehrenhästräger hat weiterhin Sitz und Stimme in der Aktivenversammlung und ist jeder Zeit berechtigt das Häs zu den Terminen gem. § 5 der Aktivenordnung zu tragen. Für den Ehrenhästräger gibt es keine Pflichtveranstaltungen.
  3. Der Ehrenhästräger wird bei der Breisgauer Narrenzunft vom aktiven zum passiven Mitglied umgemeldet.
  4. Die Ernennung zum Ehrenhästräger der Zunft wird durch Urkunde bestätigt.

§ 7 Maske und Häs

  1. Das Häs der Schnogedätscher setzt sich wie folgt zusammen:
    • Maske und Haube
    • rotes Halstuch
    • Häsjacke
    • Häshose
    • braune oder schwarze Schuhe
    • rote Handschuhe
    • Dätscher
    • Messingschnoge
    • Hausorden
    • ggf. grüne Tasche
  2. Die Kosten für das Häs sind von den Mitgliedern selbst zu tragen. Die Messingschnoge und der Hausorden werden durch die Zunft gestellt. Die Messingschnoge ist und bleibt Eigentum der Zunft.
  3. Bei Ausstattung des Hästrägers mit einem gebrauchten Häs zahlt der Hästräger den Zeitwert. Der Zeitwert eines Häs errechnet sich aus den Anschaffungskosten unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Nutzungsdauer.
  4. Die Hästräger haben die Pflicht, ihr Häs pfleglich zu behandeln und die Kosten für Reparaturen selbst zu tragen. Verluste müssen vom Hästräger ersetzt werden und sind dem Zeugwart anzuzeigen. Der Zeugwart überwacht den ordnungsgemäßen Zustand der Häs und ordnet ggf. durchzuführende Reparaturen an.
  5. Bei Veräußerung des Häs hat die Zunft das Vorkaufsrecht und zwar zum Zeitwert. Der Verkauf an nicht Zunftangehörige ist nicht gestattet.
  6. Kinderhäs werden von der Zunft übernommen und sind Eigentum der Zunft. Die Fertigstellung der Häs wird von den Eltern übernommen. Die Kinderhäs sind pfleglich zu behandeln und unter dem Narresome auszuleihen bzw. weiterzugeben.
  7. Der Zunftrat kann, auf Antrag, das Tragen der Maske auch für Narrensome unter 16 Jahren bewilligen.

§ 8 Narresome

  1. Jugendliche unter 16 Jahren zählen zum Narresome, für den die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter jegliche Verantwortung selbst übernehmen.
  2. Der Zunftrat kann im Einzelfall einem Narresome das Tragen des Holzes bereits ab dem 15. Lebensjahr gestatten, sofern sich der Narresome in der Vergangenheit als verantwortungsbewusster Hästräger erwiesen hat. Der Status als Narresome bleibt in diesem Fall erhalten.

§ 9 Ehrungen, Ordensverleihungen

  1. Innerhalb der Zunft erfolgen Ehrungen und Ordensverleihungen durch den Zunftvogt oder ein anderes Zunftratsmitglied.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Vorstehende Aktivenordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 11. Juni 2017 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Freiburg i. Br., den 4. April 2024

Brauchtumsrichtlinien der Freiburger Fasnet

Download (PDF)

Allgemeines

Das Brauchtum der Fastnacht ist uralt und die Ursprünge sind sowohl im heidnischen Leben unserer Vorfahren, der Germanen (z.B. Winteraustreiben, Rauhnächte, Frühlingsbräuche), wie auch aus der römischen und griechischen Kultur (z.B. Saturnalien, Mysterientheater) zu suchen. Mit der Verbreitung des Christentums wurden diese Gebräuche und zeitlichen Abläufe in das Kirchenjahr eingegliedert und ein neues Verständnis für das Fasnachtsbrauchtum (diesseitige irdische, sündige und vergängliche Welt – jenseitige himmlische, ewige Welt) geschaffen.

Im oberrheinischen Raum, wozu auch Freiburg zählt, sind die alemannischen Fastnachtsbräuche und Narrengestalten zuhause und werden auch durch diese Brauchtumsrichtlinien für die in der BNZ organisierten Zünfte verbindlich festgeschrieben. Sie sind im Wesentlichen an die Richtlinien des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte (VON) angeglichen und als Untergliederung des Dachverbandes für die BNZ und ihre Narrennester die oberste Richtschnur.

In den hier vorliegenden Richtlinien legt die BNZ neben den allgemein gültigen Regeln auch einige speziell für die Freiburger Fasnet geltende Grundsätze fest.

§ 1 Dauer der Fastnacht

Die alemannische Fastnacht (hier ab sofort nur noch als Fasnacht oder Fasnet bezeichnet) beginnt frühestens am Mittag des Dreikönigstages und endet um Mitternacht des Fasnetdienstag, Häs und Maske sollten ausgezogen und die Tanzmusik eingestellt werden.

Die Dauer richtet sich somit an dem offenen "Zeitfenster" zwischen Ende der christlichen Weihnachtszeit und Beginn der Fastenzeit, die wiederum vom Osterfest abhängig ist (Sonntag nach dem 1. Frühlingsvollmond).

Einengend für die Fasnet in Freiburg legt die BNZ fest, dass grundsätzlich die offizielle Fasnet-Eröffnung frühestens am 4. Samstag vor dem Fasnetsamstag stattfindet. Vor diesem Zeitpunkt und ab Aschermittwoch wird innerhalb der Stadt Freiburg in der Öffentlichkeit weder Häs noch Maske getragen. Einladungen zu auswärtigen Zünften sollten außerhalb dieses Zeitraumes nicht angenommen werden.

§ 2 Närrische Sprachregelungen

Bezeichnung der Wochentage
Hierfür verwendet man die alemannischen Dialektbezeichnungen: Mändig, Zischdig, Mittwoch, Dunschdig, Friddig, Samschdig und Sunndig (also z.B. Fasnetsunndig). Der Dunschdig vor dem Fasnetsunndig heißt allgemein "Schmutziger Dunschdig", der "Rosenmontag" wird als Fasnetmändig bezeichnet.
Narrenruf
Der offizielle Narrenruf in Freiburg ist "Narri-Narro". Das aus dem Karneval stammende "Helau" sollte man nicht benutzen. Den einzelnen Zünften ist es unbenommen, zusätzlich einen eigenen Zunftruf zu benutzen.
Fastnacht, Fasnacht, Fasnet, Fasent, Karneval, Fasching, u.a.
In Freiburg spricht man von der Fasnet. Auch sollte man nicht von "Campagne" reden, sondern von Fasnetzitt oder Fasnetsaison (oder auch von der "Fünften Jahreszitt").
Zunft, Narrennest
Die Hästräger haben sich zu Zünften zusammengeschlossen. In Freiburg werden diese Untergliederungen der BNZ als "Narrennester" bezeichnet.

§ 3 Typische Fasnetbräuche und Veranstaltungen

Folgende Veranstaltungen der BNZ sowie eigene Brauchtumsvorführungen der Narrennester gehören zum zeitlichen Ablauf und zum Brauchtum der Freiburger Fasnet:

11.11.
Dieser Tag (St. Martin) ist ein so genannter "Lostag", an dem in früheren Zeiten die Knechte und Mägde vor der beginnenden Winterzeit aus ihrem Dienstverhältnis entlassen wurden. Dies war schon immer ein fröhlicher Tag, der auch Erinnerungen an die vergangene Fasnetzeit und die bevorstehenden närrischen Tage (s'goht d'rgege!) aufkommen ließ.
Auch ist die Zahl "11" (hier gar als 11.11. 11:11 Uhr) eine symbolträchtige "irdische, vergängliche" Zahl, die in ihrer Unvollkommenheit nicht den Glanz der vollendeten "12" erreicht. Sie passt deshalb auch in das christliche Spiel zwischen "Himmel" und "Hölle".
An diesem Tag wird in vielen alemannischen Narrenorten ein besonderes Vorfasnachtsbrauchtum durchgeführt, so z.B. auf der Baar das Häs- und Maskenabstauben. Bei der BNZ wird am Abend des 11.11. eine vereinsinterne geschlossene Veranstaltung abgehalten, in welcher den Zünften das "Narrenlicht" angezündet (Abholung pro Zunft durch einen Hästräger mit Maske) und das Motto für die kommende Fasnet verkündet wird.
Offizielle Fasneteröffnung
jeweils am Abend des 4. Samstag vor dem Fasnetsamstag
Zunftabende
nach diesem Termin von Narrennestern und Corps
Protektoratsübergabe
An den Oberbürgermeister (immer am Freitag nach der offiziellen Fasneteröffnung)
Aktiven-Kinderball und Großer Kinderball
Närrischer Nachmittag
für altere Mitbürgerinnen und -bürger der Stadt
Kappensitzungen der BNZ
Narrenempfang
im Regierungspräsidium
Schmutziger Dunschdig
Rathaussturm und Entmachtung der Obrigkeit, Setzen des Narrenbaumes auf dem Rathausplatz und in einzelnen Stadtteilen, Kindergarten- und Schülerbefreiung, Hemdglunkerumzüge, Närrisches Aufzieren von Häusern und Straßen in den Stadtteilen, Fasnet-Ausgrabung in den einzelnen Narrennestern; Schnurren und Strählen in den Lokalen und auf der Straße
Fasnetsamschdig
Kleine Straßenfasnet in der der Innenstadt
Fasnetsunndig
Kirchliche Hästrägermesse, Große Straßenfasnet in der Innenstadt
Fasnetmändig
("höchster Feiertag aller Narren") Taganrufen, Wecken in den Stadtteilen; Ratsuppe mit Verleihung des Narrenpreises, Großer Umzug durch die Innenstadt, Schnurren in Lokalen und auf der Straße
Fasnetzischdig
Kinderumzüge in verschiedenen Stadtteilen, Fasnetausklang, Kehraus. Kurz vor Mitternacht Beerdigung, Verbrennung, Ersäufnis des "Ignaz Fasnet", Verspeisen des Katzenrollis, u.a. Danach wird Häs und Maske abgelegt, sie kommen für ein Jahr in die Kiste oder den Schrank. Auch die Tanzmusik wird beendet. Bei manchen Zünften beschließt ein gemeinsames "Heringessen" die Fasnet.
Aschermittwoch
Dieser Tag (auch als "Schur-Scheuertag" bekannt) ist der Beginn der Fastenzeit. Doch war er schon immer auch mit ausklingenden Fasnetbräuchen belegt. Hierzu zählt in Freiburg die "Geldbeutelwäsche", bei sich Zünftler aller Narrennester ohne Häs auf dem Rathausplatz treffen, um in einem Trauerzug die leere Geldbörse im Bächle zu waschen. Das so genannte "Frauenrecht", das früher vom "Damenelferrat" durchgeführt wurde, hat im alemannischen Bereich keine Tradition.
Bure-Fasnet
In Teilen des Alemannenlandes wird auch noch an der so genannten "alten Fasnet" festgehalten, dies besonders in mehrheitlich evangelischen Gemeinden des Markgräflerlandes. Die Freiburger Narrennester sollten an diesen Veranstaltungen nur bei VON-Zünften teilnehmen (z.B. Weil a. Rh.). Man sollte dabei vermeiden, schon in Freiburg in Häs und Maske in Zug oder Bus zu steigen. Dies gilt auch für die Rückkehr.
Schiibe-Für/Scheibenschlagen/Funkensunndig
Ebenfalls am Wochenende nach der Fasnet (Invocavit) trifft man sich zum "Scheibenschlagen". In Freiburg die Fasnetrufer am Hirzberg und die "Rebläuse" im St. Georgener Weinberggelände. Hierbei wird kein Häs, sondern nur die Zunftmütze getragen.

§ 4 Häs, Maske und sonstige närrische Requisiten

Das Narrenkleid bezeichnet man im alemannischen als Häs (lat. habitus = Gewand). Es sollte aus landesüblichen Produkten, wie Stoff, Filz, Stroh, u.ä. bestehen. Von Plastik- und Kunststoffverkleidungen sollte man absehen.

Zum Häs wird eine holzgeschnitzte Maske getragen, Pappmachee und Plastik sind nicht erlaubt.

Häs und Maske bilden eine Einheit. Sie sollen den Trägern vollkommen bedecken (vermummen). Darum gehören auch grundsätzlich Handschuhe zur vollständigen Verkleidung. Zum Häs sollten einheitliches Schuhwerk getragen werden.

Alles Weitere regeln die Häsordnungen der einzelnen Zünfte, die auch im Häsbuch festgehalten sind.

Für einige ältere Freiburger Zünfte bestehen von diesen Regelungen Ausnahmen, die noch aus der Zeit ihrer Gründung (Gebrauchsschutz) herrühren. Dies sind (abschließend aufgezählt): Waldseematrosen, Haslacher Dickköpf, Sioux-West, Schwarzwälder Tannenzapfen, Ranzengarde und Herren- und Damenelferrat. Bei Neugründungen und Neuaufnahmen wird es keine Sonderegelungen mehr geben.

Traditionelle Narren-Requisiten sind Rätschen, Geschell, Kuhglocken, Besen, Streckscheren, Schellenstab, Fuchsschwanz.

Nicht erlaubt sind Kabelbinder, Klebebänder, Christbaumnetze. Vom Konfettiwerfen, Einseifen mit Papierschnipseln, Stroh, u.ä., sowie dem so genannten "Narrenstempeln" ist Abstand zu nehmen.

Häs und Maske sind schützenswert, sie werden im Häsbuch festgeschrieben. In der Regel sollte die Verkleidung während dem Bestehen einer Zunft nicht geändert werden. Etwaige Veränderungen (z.B. weil der Stoff nicht mehr gefertigt wird, u.ä), Ergänzungen oder Hinzufügungen sind dem Brauchtumsausschuss vor der Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Narrenfigur sollte sich von den anderen unterscheiden, sie sollte in ihrem Aussehen einmalig sein. Nach Möglichkeit sollte der Idee und dem Aussehen der Narrenfigur eine lokale Sage, ein Neckname oder eine örtliche Besonderheit zu Grunde liegen. Besonders bei Neugründungen ist darauf zu achten, dass keine Plagiate vorkommen.

Gründung von weiteren Hexen, Dämonen- und Teufelzünften sind in der BNZ nicht erwünscht. Insbesondere die Anwartschaft und die Aufnahme als Untergliederung ist nicht möglich, es sei denn es liegt eine historische Begebenheit oder eine örtliche Sage vor, die eine solche Neugründung rechtfertigt.

Die Zunft sollte stadtteilbezogen auftreten (Narrennest) und sich nach Möglichkeit ein festes Zunftlokal zulegen. Wenn in einem Stadt- oder Ortsteil bereits ein Narrennest besteht, sollte keine weitere Narrengruppe hinzukommen.

§ 5 Auftreten der Zünftler in der Öffentlichkeit

Grundsätzlich haben die Hästräger sich in der Öffentlichkeit an die hier festgelegten Regeln zu halten (Totalvermummung, Häsordnung, usw.). Sie unterliegen wie jeder andere Bürger Recht und Ordnung. Auch ist sowohl der Jugendschutz, wie auch die Elternhaftung bei Minderjährigen (z.B. beim Narresome) zu beachten. Gesittetes Auftreten (kein Gelavre, keine Anmache, keine Händeleien, kein Herumsauen, keine nächtliche Lärmbelästigung), insbesondere auch unter Alkoholeinwirkung, wird erwartet. Die einzelnen Zünfte sorgen durch eine aus ihren Reihen gewählte Amtsperson (Narrenpolizei, Büttel, usw.) bereits intern für einen ordentlichen Fasnetablauf. Auch die einzelnen Zunftmitglieder sind aufgerufen, auf ihre Zunftkameraden/innen aufzupassen und gegebenenfalls bei Auswüchsen einzugreifen und bei aggressivem Verhalten besänftigend einzuwirken.

Grundsätzlich sollte auch zwischen dem Erscheinungsbild auf der Straße und bei Saalveranstaltungen unterschieden werden. So sollte z.B. während der Teilnahme an Narrenumzügen (z.B. Narrentag, Fasnetmändigumzug), bei der Straßenfasnet, beim Schnurren oder bei Brauchtumsvorführungen der BNZ (Sturm auf das Rathaus, u.a.) oder der einzelnen Zunft, die Maske vor dem Gesicht getragen werden. Die Maske soll nicht als "Narrenhut" missbraucht werden.

Bei Saalveranstaltungen ist das Tragen der Maske nur auf Anordnung vorgeschrieben. So genannte "Saalhäse" sollten nur getragen werden, wenn es den Hästrägern aus gesundheitlichen oder physikalischen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich z.B. mit Fellbekleidung, schweren Geschellen oder ähnlich sperrigen Utensilien in geschlossenen Räumen zu bewegen, an Tischen zu sitzen oder zu tanzen.

§ 6 Närrische Titel und Amtsbezeichnungen

In der Freiburger Fasnet sollten hier gebräuchliche, aus dem alemannischen Sprachgebrauch kommende Bezeichnungen für die einzelnen Vorstandspositionen verwendet werden.

Die BNZ wird durch den "Geschäftsführenden Zunftrat" (GZR) geleitet. Die einzelnen närrischen Positionen sind durch Oberzunftmeister, Zunftmeister, Zunftschatzmeister, Zunftkanzler, Obristzunftvogt, Zunftrüstmeister und Zunftnarrenräte besetzt. Diese Titel sind nur dem GZR vorbehalten.

In den Zünften und Narrennestern erfolgt die Leitung durch den Zunftvogt (bzw. Oberzunftvogt), Vizevogt (stellv. Zunftvogt), Zunftschreiber (Rotschrieber, Schriftührer, u.ä.), Kassenwart (Zunftkassierer, Pfennigfuchser, Säckelmeister, u.ä.). Hinzu können Titel und Funktionen, wie Narrenrat, Zeremonienmeister, Rätschenmeister, Tanznarr, Narrenpolizei, Käsbibberle u.a. kommen.

Vermieden werden sollten Bezeichnungen, wie Präsident, Prinz, Prinzessin, Vorstand oder auch Komitee.

§ 7 Brauchtumsausschuss

Die BNZ hat einen Brauchtumsausschuss, der sich aus Mitgliedern des GZR und der Zünfte zusammensetzt, gebildet. Die Mitglieder des Ausschusses sollten über fundierte Kenntnisse der Geschichte der Fastnacht und der damit zusammenhängenden Bräuche verfügen.

Die Mitglieder werden von GZR benannt und in das Amt berufen.

Der Ausschuss sollte sich mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenfinden.

Der Ausschuss sollte nicht mehr als 7 Mitglieder umfassen.

Folgende Aufgaben obliegen dem Ausschuss:

  • Einhaltung und Beachtung der Brauchtumsrichtlinien durch den GZR und die einzelnen Untergliederungen
  • Führen des Häsbuch (Entstehung der Zunft, Hintergründe und Erklärung der Narrenfigur, Häs und Maske, Fasnachtsablauf, Bräuche, Zunftlieder, Tänze, Narrenrufe, usw.)
  • Genehmigung von Änderungen an Häs, Maske und Requisiten
  • Mitbestimmung bei Neuaufnahme von Anwartschaftszünften und Korporativen Mitgliedern (Beachtung der Aufnahme- und Brauchtumsrichtlinien)
  • Beratung bei Neugründung von Freiburger Narrengruppen und Zünften
  • Überwachung des öffentlichen Auftretens der BNZ-Zunftmitglieder

Satzung der Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V.

Download (PDF)

§ 1 Vereinsname, Sitz und Zweck, Vermögensverfall und Geschäftsjahr

  1. Der aus der ehemaligen Großen Karnevalsgesellschaft und dem Freiburger Karnevalsverein hervorgegangene Verein führt den Namen "Breisgauer Narrenzunft Freiburg i. Br. e.V." – in Kurzform BNZ – und hat seinen Sitz in Freiburg i. Br., Turmstr. 14, Zunfthaus der Narren.
  2. Das Gründungsdatum der BNZ ist der 1. Januar 1934. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg / Registergericht unter Nummer 130 eingetragen.
  3. Die BNZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und der Fastnacht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der althergebrachten Fasnetsbräuche des Breisgaus und dessen Hauptstadt Freiburg i. Br., weiterhin durch den Unterhalt und Betrieb des Zunfthauses und dem darin eingerichteten Narrenmuseum.
    Der Verein will unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch traditionsbezogene Fasnetsveranstaltungen die alten Fasnetsitten und alles damit zusammenhängende Brauchtum in unserer engeren Heimat aufleben lassen und bewahren. Insbesondere soll auch der Jugend der Vereinszweck näher gebracht werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Das Amt des Geschäftsführenden Zunftrates (§7) und des Elferrates wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Die Zunfthauptversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Geschäftsführenden Zunftrat für seine Arbeitstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
    Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates und des Elferrates erhalten für ihre Tätigkeit den notwendigen Auslagenersatz für Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe der einkommensteuerlich zulässigen Beträge.
  5. Bei Auflösung des Vereins (§ 16) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Verband Oberrheinischer Narrenzünfte e.V." oder, soweit dieser nicht mehr besteht, an die Stadt Freiburg, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege der Fastnacht nach Maßgabe des § 1 Ziffer 1.1 bis 1.4 zu verwenden hat.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Die BNZ ist Mitglied des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte e.V.
  8. Aus Gründen der vereinfachten und besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§ 2 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied der BNZ kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und juristische Person werden, die die Satzung und damit die Ziele der BNZ anerkennt.
    Mitglieder sind:
    • Einzelmitglieder (natürliche Personen)
    • Firmenmitglieder
    • Einzelmitglieder (aktive und passive natürliche Personen), die über Corps, Erznarrennester und Narrennester sowie Anwartschaftszünfte zu melden sind
    • Korporative Mitglieder (Vereine, die mit der korporativen Mitgliedschaft ihre Verbundenheit zur BNZ bekunden wollen)
    • Ehrenmitglieder
    Untergliederte Corps, Erznarrennester, Narrennester, Anwartschaftszünfte und korporative Zünfte können nur gemeinnützige Vereine sein.
  2. Jede Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch den Geschäftsführenden Zunftrat binnen einer Frist von 3 Monaten. Der Zunftrat kann die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft dem Oberzunftmeister oder dem Zunftmeister übertragen. Binnen einer Frist von 3 Monaten kann die Mitgliedschaft ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden.
  3. Die Mitgliedschaft in der BNZ endet:
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Tod der natürlichen Person
    • durch Auflösung der juristischen Person
    • durch Ausschluss
    Der freiwillige Austritt aus der BNZ ist durch schriftliche Austrittserklärung, spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, jeweils zum 31. Dezember eines Jahres zulässig.
    Eine Mitgliedschaft endet durch Ausschluss eines Mitgliedes, wenn
    • ein Mitglied des Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat und der Geschäftsführende Zunftrat dann nach Ablauf des Geschäftsjahres den Ausschluss feststellt.
    • Ein Mitglied unbekannt verzogen ist und eine Jahresbeitragsrechnung postalisch als unzustellbar zurückkommt und der Geschäftsführende Zunftrat dann den Ausschluss feststellt.
    • Ein Mitglied nach Durchführung eines Verfahrens nach § 2.4 ausgeschlossen wird.
  4. Verstößt ein Mitglied der BNZ in Wort oder Schrift oder Handlung gegen eine oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung oder schädigt er dadurch das Ansehen der BNZ in der Öffentlichkeit oder schädigt er dadurch das Ansehen eines anderen Mitglieds, insbesondere eines durch die Mitglieder gewählten Mandatsträgers nach dieser Satzung, und unterlässt es diese Verstöße oder Schädigungen trotz schriftlicher eingeschriebener Aufforderung zu Unterlassung (Abmahnung) nicht, so kann der Geschäftsführende Zunftrat den Antrag auf Ausschluss dieses Mitgliedes dem Großen Zunftrat in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung vorlegen.
    Der Große Zunftrat beschließt über den Ausschlussantrag des Geschäftsführenden Zunftrates nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
    Das Ergebnis dieses Beschlusses ist dem Mitglied in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Der Ausschlussantrag kann dabei immer nur mit sofortiger Wirkung beschlossen werden.
    Gegen diesen Ausschlussbeschluss hat das betroffene Mitglied das Recht des Einspruchs. Dieser muss unter Einhaltung der bekanntgemachten Frist schriftlich zur nächsten Zunfthauptversammlung dem Geschäftsführenden Zunftrat eingereicht werden.
    Über den Einspruch entscheidet die Zunfthauptversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis dieser Abstimmung über den Ausschlussbeschluss des Großen Zunftrates ist dem betroffenen Mitglied in jedem Fall ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Zunfthauptversammlung festgesetzt.
    Jedes neu aufgenommene Mitglied hat zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe ebenfalls die Zunfthauptversammlung festlegt.
    Die Mitgliedsbeiträge sind nach Rechnungsstellung zu Beginn des in § 1.6 festgelegten Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§ 3 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten, nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 4 Organe der Zunft, Untergliederungen, Abteilungen

  1. Organe der BNZ:
    1. beschließende Organe
      • die Zunfthauptversammlung
      • der Große Zunftrat
      • der Geschäftsführende Zunftrat
    2. beratende Organe
      • die vom Geschäftsführenden Zunftrat eingesetzten Ausschüsse
      • das Zunftforum
    3. repräsentative Organe
      • der Herrenelferrat
  2. Untergliederungen
    • die Corps, die Erznarrennester und die Narrennester
  3. Abteilungen
    • die BNZ-Clownerie
    • Häsfiguren ohne eigene Vereinsstrukturen
    • der Club 34

§ 5 Zunfthauptversammlung

  1. Die Zunfthauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BNZ und das höchste beschließende Organ. Sie muss jährlich einmal einberufen werden. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies durch Unterschrift fordern oder der Geschäftsführende Zunftrat dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder der Große Zunftrat dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
    Die ordentliche Zunfthauptversammlung soll binnen sechs Monaten nach Aschermittwoch stattfinden, sie muss jedoch vor dem 11.11. des laufenden Geschäftsjahres stattgefunden haben.
  2. Die Zunfthauptversammlung muss spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin seitens des Geschäftsführenden Zunftrates eingeladen werden durch:
    • entweder einmalige Bekanntmachung unter Nennung der vorgesehenen Tagesordnung in der "Friburger Narreposcht", dem Mitteilungsorgan der BNZ
    • oder schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Nennung der vorgesehenen Tagesordnung als Infopost; hierbei kommt es nicht auf den Eingang der Einladung beim Mitglied an, sondern es genügt der Nachweis ordentlicher Adressenverwaltung und der Absendung mit üblicher Sorgfalt.
  3. Die Tagesordnung der Zunfthauptversammlung wird vom Geschäftsführenden Zunftrat erstellt; sie muss folgende Punkte beinhalten:
    • Entgegennahme der Berichte des Oberzunftmeisters, des Zunftschatzmeisters und der Ressortverwalter sowie der Kassenprüfer
    • Entlastung des Geschäftsführenden Zunftrates
    • Änderungen und Ergänzungen der Satzung
    • Neuwahlen zum Geschäftsführenden Zunftrat
    • Bestellung der Kassenprüfer
    • Aufnahme neuer Zünfte als Untergliederung
    Weitere Tagesordnungspunkte sind bei Bedarf aufzunehmen. Dabei muss die Liquidation des Vereins als gesonderter Tagesordnungspunkt schon bei der Einladung benannt werden.
  4. Die Zunfthauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder uneingeschränkt beschlussfähig. Sie beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen sind Abstimmungen über Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie Neuaufnahmen von Untergliederungen: hierfür ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Steht die Liquidation des Vereins zur Abstimmung an, so ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
    Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder ist vor der ersten aller anstehenden Abstimmungen festzustellen und bekannt zu geben.
    Zur Durchführung der Wahlen ernennen die anwesenden Mitglieder ein Wahlpräsidium, dem kein amtierendes oder zur Wahl stehendes Vorstandsmitglied angehören darf. Verlauf und Ergebnis der Zunfthauptversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6 Großer Zunftrat

  1. Der Große Zunftrat ist zwischen den Zunfthauptversammlungen das höchste beratende und beschließende Organ der BNZ.
  2. Mitglieder des Großen Zunftrates sind:
    • die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates
    • die Ehrenmitglieder der BNZ
    • die Zunfträte
    • die nicht mehr amtierenden Oberzunftvögte und Ehrenmajore
    • die Oberzunftvögte/Ehrenmajore, Zunftvögte, Vizezunftvögte, Feldobristen und deren Adjutanten oder deren jeweilige gewählte Vertreter
    • der Präsident und Vizepräsident des Elferrates oder deren jeweilige gewählte Vertreter
    • die Zunftvögte, die Vizezunftvögte oder deren jeweilige gewählte Vertreter der Anwartschaftszünfte
  3. Der Große Zunftrat wird vom Oberzunftmeister oder vom Geschäftsführenden Zunftrat einberufen, die Einladung erfolgt in geeigneter Form möglichst zwei Wochen vor dem vorgesehen Termin.
    Der Große Zunftrat tritt im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal zusammen. Darüber hinaus ist der Große Zunftrat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Großen Zunftrates dies schriftlich fordern.
  4. Wesentliche Aufgaben des Großen Zunftrates sind:
    1. Aufgaben Versammlung, Ordnungen usw.
      • Beschlussfassung über die Einberufung außerordentlicher Zunfthauptversammlungen
      • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Elferrates und des Geschäftsführenden Zunftrates
      • Beschlussfassung der unter § 14 beschriebenen Ehrentitel
      • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 2.4
      Stimmrecht haben, mit je einer Stimme, die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates, Oberzunfträte, Zunfträte, Oberzunftvögte, Ehrenmajor, Präsident und Vizepräsident des Elferrates, Zunftvögte und Vizevögte. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
    2. Aufgaben Fasnet und Brauchtum
      • Beschlussfassung über wesentliche Änderungen im Ablauf, der bisher in Freiburg praktizierten Form, der Fasnet
      • Beschlussfassung über die Aufnahme- und Brauchtumsrichtlinie, sowie die Ehrenordnung der BNZ
      Jede Untergliederung, Elferrat oder Anwartschaftszunft, hat eine Stimme, die durch deren gewählte Vertreter oder deren Delegierte, wahrgenommen werden kann. Der Geschäftsführende Zunftrat hat drei Stimmen. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
    3. Empfehlungen an die Zunfthauptversammlung
    4. Weiterhin fasst der Große Zunftrat Beschlüsse über Empfehlungen an die Zunfthauptversammlung zu jedem dort zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkt.

§ 7 Geschäftsführender Zunftrat

  1. Vorstand der BNZ ist der Geschäftsführende Zunftrat. Er setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorstand im Sinne des BGB
      1. Oberzunftmeister (erster Vorstand)
      2. 1. Zunftmeister (stellvertretender Vorstand)
      3. 2. Zunftmeister (stellvertretender Vorstand)
      4. Zunftschatzmeister (Kassierer)
      5. Zunftkanzler (Schriftführer)
    2. dem erweiterten Vorstand
      1. Zunftnarrenrat
      2. Zunftnarrenrat
      3. Zunftnarrenrat
      4. Zunftnarrenrat
      5. Zunftnarrenrat
      6. Zunftnarrenrat
    Je zwei Mitglieder des Vorstandes nach BGB vertreten die BNZ gemeinsam, dabei muss mindestens der Oberzunftmeister oder der Zunftmeister mit je einem anderen Vorstandsmitglied nach BGB zeichnen.
  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates werden von der Zunfthauptversammlung in geheimer Wahl je zur Hälfte gewählt: Die Positionen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 stehen in den ungeraden Kalenderjahren zur Wahl, die Positionen 2, 4, 6, 8 und 10 in den geraden Kalenderjahren. Die Regelamtszeit beträgt zwei Jahre.
  3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates haben in allen beschließenden Organen der BNZ Sitz und Stimme und in allen beratenden Organen Sitz.
  4. Soweit sich die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates nicht schon aus der Amtsbezeichnung ergeben, werden sie in einem Geschäftsverteilungsplan durch den Geschäftsführenden Zunftrat selbst geregelt und festgelegt.
  5. Der Geschäftsführende Zunftrat kann geeignete Mitglieder zur Mitarbeit im Vorstand berufen und diesen geeigneten Mitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche ganz übertragen.
  6. Vogteivogt
    1. Die Berufung des Vogteivogtes bzw. seines Stellvertreters erfolgt durch die Mitglieder des geschäftsführenden Zunftrates.
    2. Die Aufgaben des Vogteivogtes werden im Geschäftsverteilungsplan des Geschäftsführenden Zunftrates festgehalten.
  7. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates tragen als äußeres Zeichen ihrer Position in der BNZ die Amtskette. Nach sechsjähriger Amtszeit geht diese Kette in das Eigentum des Trägers über.
  8. Der Geschäftsführende Zunftrat kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

§ 8 Zunftforum

  1. Mitglieder des Zunftforums sind amtierende Oberzunftvögte, Zunftvögte und Vizevögte oder deren Delegierte. Jedes Mitglied hat Stimmrecht im Zunftforum.
  2. Das Zunftforum tritt im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal zusammen. Darüber hinaus ist das Zunftforum einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Zunftforums dies schriftlich fordern.
  3. Das Zunftforum hat folgende Aufgaben:
    • Beratung über die laufende und zukünftige Fasnet
    • Einbringung von Vorschlägen zur künftigen Entwicklung der Fasnet in den Geschäftsführenden Zunftrat
    • Behandlung von Problemen und Aufzeigen möglicher Lösungswege
  4. Das Zunftforum wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren einen Vertreter und mindestens einen Stellvertreter. Dieser darf nicht zu gleich Mitglied des Geschäftsführenden Zunftrates sein. Dieser organisiert das Zunftforum und vertritt es gegenüber dem Geschäftsführenden Zunftrat. Wählt das Zunftforum keinen Vertreter oder Stellvertreter, so wird ein Vertreter vom Geschäftsführenden Zunftrat bis zur Wahl kommissarisch gestellt.

§ 9 Ausschüsse

  1. Der Geschäftsführenden Zunftrat beruft folgende Ausschüsse:
    • für Wirtschaft und Finanzen
    • für Brauchtum und Humoristik
    • für Strategie und Weiterentwicklung
    • sowie weitere Ausschüsse je nach Notwendigkeit
  2. In jedem Ausschuss sollte mindestens ein Mitglied des Geschäftsführenden Zunftrates entsendet werden.
  3. Die Ausschüsse erarbeiten und erledigen bestimmte Aufgaben nach den Rahmenvorstellungen des Geschäftsführenden Zunftrates oder sprechen diesem Empfehlungen zu bestimmten Sachverhalten aus.

§ 10 Repräsentative Organe

  1. Der Geschäftsführende Zunftrat repräsentiert die BNZ. Zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben besteht der Herrenelferrat als repräsentatives Organ der BNZ.
  2. Für den Elferrat sollen Persönlichkeiten des fasnächtlichen, öffentlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Lebens der Stadt Freiburg gewonnen werden. Die Mitglieder des Elferrates müssen Mitglieder der BNZ sein. Der Elferrat wird beitragsmäßig wie eine Untergliederung (Corps, Zunft) behandelt und ist somit, auf Dauer ihrer Amtszeit den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Zunftrates haben das Recht der uneingeschränkten Mitwirkung in diesen repräsentativen Organen, sofern sie ihre Mitgliedschaft gegenüber dem Elferrat erklären und damit die Geschäftsordnung des Elferrates anerkennen.
  4. Der Herrenelferrat untersteht unmittelbar dem Geschäftsführenden Zunftrat.

§ 11 Untergliederungen

  1. Die Untergliederungen der BNZ sind eigenständige, selbsthaftende Vereine, die sich der Satzung der BNZ uneingeschränkt unterworfen haben.
  2. Die Leitung einer Untergliederung obliegt einem von den jeweiligen Mitgliedern satzungsgemäß gewählten Vorstand: Bei Corps einem Feldobristen, bei Zünften einem Zunftvogt. Deren Wahl ist jeweils unverzüglich der BNZ mitzuteilen, sie wird durch eine entsprechende Urkunde nach 3-jähriger Amtszeit seitens der BNZ bestätigt.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Satzung der BNZ kann eine Untergliederung aus der BNZ ausgeschlossen werden. Hierzu ist das gleiche Ausschlussverfahren wie gegen Mitglieder anzuwenden (siehe § 2.4)
  4. Jede Untergliederung der BNZ muss dem Geschäftsführenden Zunftrat die Termine aller ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen rechtzeitig mitteilen. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates haben das Recht, diese Hauptversammlungen zu besuchen und dort auch das Wort zu ergreifen. Personelle Änderungen und Satzungsänderungen sind unaufgefordert und umgehend dem Geschäftsführenden Zunftrat zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates sind zu Stillschweigen gegenüber Dritten in allen Dingen verpflichtet, die ihnen durch Besuche dieser Veranstaltungen oder durch Protokolle zur Kenntnis kommen.
  5. Anwartschaftszünfte sind Zünfte, die den Aufnahme- und Brauchtumsrichtlinien der BNZ entsprechen und als Untergliederung aufgenommen werden wollen. Die Anwartschaftszeit beträgt mindestens drei Jahre. Die Aufnahme als Anwartschaftszunft erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Anhörung des Großen Zunftrates durch die Zunfthauptversammlung. Der Zunftvogt und der Vizezunftvogt der Anwartschaftszunft haben das Recht am Großen Zunftrat teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
  6. Über die Aufnahme neuer Untergliederungen in die BNZ beschließt die Zunfthauptversammlung nach entsprechender Beratung im Geschäftsführenden Zunftrat und im Großen Zunftrat. In jedem Fall müssen die Aufnahme- und Brauchtumsrichtlinien uneingeschränkt und in allen Teilen eingehalten und erfüllt sein.
  7. Die Neuaufnahme von Untergliederungen in die BNZ ist ausgeschlossen und unmöglich, wenn zwar die Aufnahmerichtlinien der BNZ erfüllt sind, aber Verstöße gegen die Satzung und die Aufnahmerichtlinien des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte e.V. (VON) bestehen. Die Aufnahme von Narrentypen (Häs und Maske), die bereits vorhanden sind, ist nicht möglich.
  8. Jeder Uniformtyp und jeder Hästyp einer Untergliederung werden im Häsbuch der BNZ festgehalten, beschrieben und dort endgültig festgelegt. Jede Abweichung, Veränderung oder Ergänzung bedarf der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Zunftrat nach Einholung der Meinung des Brauchtumsausschusses.
  9. Jedes Mitglied erhält die "Friburger Narreposcht", das Vereinsblatt der BNZ, innerhalb Deutschlands postalisch oder elektronisch zugestellt.

§ 12 Abteilungen

Abteilungen der BNZ sind Gruppierungen, sie unterstehen uneingeschränkt und unmittelbar dem Geschäftsführenden Zunftrat und den damit verbundenen Regularien der BNZ.

  1. Die Leitung einer Abteilung obliegt einem von den jeweiligen Mitgliedern der Abteilung gewählten Sprecher. Deren Wahl ist jeweils unverzüglich dem Geschäftsführenden Zunftrat mitzuteilen.
  2. Bei einem Verstoß gegen die Satzung der BNZ kann eine Abteilung aufgelöst werden. Hierzu ist das gleiche satzungsgemäße Ausschlussverfahren wie gegen Mitglieder anzuwenden.
  3. Jede Abteilung der BNZ muss dem Geschäftsführenden Zunftrat die Termine aller Versammlungen rechtzeitig mitteilen. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates haben das Recht, diese Versammlungen zu besuchen und dort auch das Wort zu ergreifen. Personelle Änderungen sind unaufgefordert und umgehend dem Geschäftsführenden Zunftrat zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Zunftrates sind zu Stillschweigen gegenüber Dritten in allen Dingen verpflichtet, die ihnen durch Besuche dieser Veranstaltungen oder durch Protokolle zur Kenntnis kommen.
  4. Die BNZ-Clownerie übernimmt repräsentative Aufgaben in Form von musikalischen Auftritten und wird als Abteilung der BNZ geführt. Deren Mitglieder müssen Mitglieder der BNZ sein.

§ 13 Korporative Mitglieder

Die BNZ kann Vereine und Gruppen, die mit ihrer Mitgliedschaft ihre Verbundenheit zur BNZ bekunden wollen, als korporative Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Zunftrat.

§ 14 Ehrentitel

Die BNZ kann folgende Ehrentitel vergeben:

  • Oberzunftvogt/Ehrenmajor (bei den Corps)
  • Zunftrat
  • Zunftrat ehrenhalber
  • Oberzunftrat
  • Ehrensenator
  • Ehrenprotektor
  • Obristzunftmeister
  1. Mit dem Ehrentitel Oberzunftvogt/Ehrenmajor kann ein Zunftvogt/Feldobrist durch die BNZ geehrt werden, der in einer Untergliederung mindestens eine elfjährige ununterbrochene Amtszeit als Zunftvogt/Feldobrist nachweisen kann. Die Verleihung des Titels Oberzunftvogt/Ehrenmajor erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Untergliederung oder des Geschäftsführenden Zunftrates. Der Geschäftsführende Zunftrat prüft und gibt dem Großen Zunftrat eine Empfehlung. Der Große Zunftrat beschließt über den Antrag. Die Ernennung wird durch Urkunde bestätigt.
    Bei der Verleihung des Ehrentitels Oberzunftvogt/Ehrenmajor für die elfjährige ununterbrochene Amtszeit als Zunftvogt/Feldobrist gelten auch Zeiten als Zunftvogt/Feldobrist in der Anwartschaftszunft.
  2. Mitglieder der BNZ, die sich in besonderer Weise um die Belange der BNZ verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Abstimmung durch den Großen Zunftrat zum Zunftrat ernannt werden. Ein Vizevogt kann nach einer elfjährigen, ununterbrochenen Amtszeit zum Zunftrat ernannt werden. Die Verleihung des Titels Zunftrat erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Abstimmung durch den Großen Zunftrat. Die Ernennung zum Zunftrat wird durch Urkunde bestätigt. Der Zunftrat hat Sitz und Stimme im Großen Zunftrat.
  3. An besondere Persönlichkeiten kann der Zunftrat ehrenhalber verliehen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Abstimmung durch den Großen Zunftrat. Die Ernennung wird durch Urkunde bestätigt und ist nicht an die Mitgliedschaft in der BNZ gebunden. Der Zunftrat ehrenhalber hat Sitz im Großen Zunftrat, ist jedoch nicht stimmberechtigt. Sie berechtigt zur Teilnahme am Feierlichen Zunftrat.
  4. Mitglieder der BNZ, die sich in besonderer und außergewöhnlicher Weise und durch persönlichen Einsatz um die Belange der BNZ verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Abstimmung durch den Großen Zunftrat zum Oberzunftrat ernannt werden. Mit dem Titel Oberzunftrat ist die Ehrenmitgliedschaft in der BNZ verbunden. Die Ernennung zum Oberzunftrat wird durch Urkunde bestätigt. Der Ehrentitel Oberzunftrat ist an die Mitgliedschaft in der BNZ gebunden. Weiterhin ist mit diesem Titel Sitz und Stimme im Großen Zunftrat verbunden.
  5. Mitglieder der BNZ oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich durch ihren Einsatz um die Belange der BNZ und der Freiburger Fasnet verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Abstimmung durch den Großen Zunftrat zum Ehrensenator ernannt werden. Die Ernennung wird durch Urkunde bestätigt und ist nicht an die Mitgliedschaft in der BNZ gebunden. Der Ehrensenator hat Sitz im Großen Zunftrat, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
  6. Dem jeweiligen amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Freiburg wird zu jeder Fasnet das Protektorat übertragen und er wird zum Protektor der Freiburger Fasnet ausgerufen. Der Oberbürgermeister kann nach Amtsaufgabe auf Vorschlag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Abstimmung durch den Großen Zunftrat zum Ehrenprotektor ernannt werden. Die Ernennung wird durch Urkunde bestätigt. Mit dem Titel Ehrenprotektor sind keine Rechte in der BNZ verbunden.
  7. Ein nicht mehr amtierender Oberzunftmeister kann nach einer Amtszeit von mindestens elf Jahren auf Antrag des Geschäftsführenden Zunftrates und nach Zustimmung durch den Großen Zunftrat mit Beschluss der Zunfthauptversammlung durch einfache Mehrheit zum Obristzunftmeister ernannt werden. Die Ernennung wird durch Urkunde bestätigt. Mit der Ernennung ist die Ehrenmitgliedschaft in der BNZ verbunden. Dem Obristzunftmeister können durch den Geschäftsführenden Zunftrat repräsentative Aufgaben übertragen werden.

§ 15 Ehrenzeichen

  1. Die Verleihung von Ehrenzeichen wird durch eine separate Ehrenordnung geregelt. Diese Ehrenordnung wird durch den Großen Zunftrat beschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur nach Zustimmung des Geschäftsführenden Zunftrates, des Großen Zunftrates und mit Dreiviertelmehrheit der in der Zunfthauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern diese Zunfthauptversammlung nichts anderes bestimmt, ist dann der Geschäftsführende Zunftrat zum Liquidator im Sinne des BGB bestellt. Wegen des Verfalls des Vermögens wird auf § 1.5 verwiesen.

§ 17 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung wurde insgesamt mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in den Zunfthauptversammlungen am 26.07.2018 neu genehmigt. Damit verlieren alle früheren Satzungen der BNZ und deren Vorgängereinrichtungen ihre Gültigkeit.
  2. Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
  3. Der Geschäftsführende Zunftrat ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie notwendige Änderungen, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Freiburg i. Br., den 26. Juli 2018